§ 13b Baugesetzbuch
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, da § 13b BauGB mit EU-Recht unvereinbar ist. Das Lamentieren
einzelner Autoren in den letzten Amtsblättern ist unangebracht. Die Stadt Horb und die Gemeinderatsmehrheit haben § 13b unabhängig von der Unionsrechtswidrigkeit nicht im Sinne der Intention des Gesetzgebers - Schaffung von verdichtetem Wohnraum in Ballungsgebieten - angewendet. Dabei haben die Regierungspräsidien, die Landesarchitektenkammer und der Regionalverband Nordschwarzwald von einer Anwendung des § 13b abgeraten. Nach einer vom Regionalverband zitierten Studie des Umweltbundesamts wurde § 13b vor allem für die Entwicklung von Einfamilienhausgebieten im ländlichen Raum genutzt. Es ist erfreulich, wenn junge Familien vor Ort bleiben und bauen können. Hätte man aber von Anfang an das förmliche Verfahren nach dem BauGB mit Umweltprüfung durchgeführt, müsste man nicht überlegen, wie mit dem Urteil umzugehen ist.
Fraktionsvorsitzender Thomas Mattes